Die Vorschrift konkretisiert die gerichtliche Prüfungspflicht bei der Ersteintragung einer Genossenschaft; ähnliche Bestimmungen gelten für die registergerichtliche Prüfungspflicht bei der GmbH (§ 9c GmbHG) und der AG (vgl. § 38 AktG). § 11a bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Registergericht die Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister ablehnen darf und muss. Die Vorschrift dient einerseits dem Schutz des Rechtsverkehrs, andererseits aber auch dem Schutz der Mitglieder der Genossenschaft vor nicht ordnungsgemäßen Gründungen. Das Gericht hat zu diesem Zweck die ordnungsgemäße Errichtung und Anmeldung zu prüfen. Darüber hinaus hat es zu beurteilen, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Genossenschaft eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger zu besorgen ist.
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