Nach früherer Regelung musste die Genossenschaft – wie auch gemäß § 56 BGB der eingetragene Verein – mindestens sieben Mitglieder haben, welche die Satzung unterzeichnen. Diese Mindestzahl hat keine Kapitalerhaltungsfunktion, da der Geschäftsanteil sowie die Pflichteinzahlungen sehr niedrig festgelegt werden können. Sie erwies sich in der Praxis zunehmend als Gründungshemmnis für die genossenschaftliche Rechtsform, die sachlich nicht begründet ist. Dies gilt umso mehr, als die mit der Genossenschaft im Rechtsformwettbewerb stehenden AG und GmbH sogar nur von einer Person gegründet werden können (vgl. § 2 AktG; § 1 GmbHG).
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