Die Legaldefinition der Genossenschaft in 1 ist seit Erlass des Gesetzes grds. unverndert geblieben. Die GenG-Novelle 1973 hat von einer Neufassung dieser Vorschrift aus grundstzlichen Erwgungen Abstand genommen. Demgegenber hat die GenG-Novelle 2006 den zulssigen Frderzweck erweitert. Bis dahin konnte eine Genossenschaft nur die Frderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder bezwecken. Es musste sich also um eine wirtschaftliche Frderung handeln. Sonstige Zwecke, insbesondere ideelle, soziale oder kulturelle Zwecke, konnten nur als Nebenzweck mitverfolgt werden. Nunmehr kann entsprechend der Regelung bei der Europischen Genossenschaft (vgl. Art. 1 Abs. 3 SCE-Verordnung) eine Genossenschaft auch den Hauptzweck haben, die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder zu frdern. Im brigen wurde 1 Abs. 1 sprachlich neu gefasst und die bisherige beispielhafte Aufzhlung einzelner Genossenschaftsarten gestrichen, da sie teilweise berholt war und auch fr eine Aktualisierung kein Bedrfnis gesehen wurde.
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