§ 98 hat seine jetzige Fassung durch die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzrechtsreform erhalten (vgl. Art. 49 Nr. 15 EGInsO vom 05.10.1994). Aufgrund der allgemeinen Regelungen zur Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens (vgl. § 11 InsO) und der Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) bedurfte es nicht mehr Spezialregelungen für Genossenschaften, so dass § 98 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 a. F. entfallen konnten. In der Folgezeit wurde § 98 ohne sachliche Änderung nur sprachlich angepasst worden.
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