§ 76 wurde durch die GenG-Novelle 2006 völlig neu gefasst. Die Vorschrift regelt zunächst das Ausscheiden eines Mitglieds ohne Auseinandersetzung mit der Genossenschaft im Wege der Übertragung des Geschäftsguthabens in vollem Umfang auf einen Erwerber, der die Mitgliedschaft erwirbt oder bereits Mitglied ist. Damit sorgt die Vorschrift dafür, dass beim Ausscheiden des Mitglieds das Eigenkapital der Genossenschaft erhalten bleibt. Eine Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Mitglied findet gemäß § 76 Abs. 1 nicht statt. Zudem vereinfacht § 76 den Mitgliederwechsel dadurch, dass eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an das ausscheidende Mitglied und eine Einzahlung durch das neue Mitglied überflüssig ist. Das Geschäftsguthaben wird lediglich übertragen. Darüber hinaus ermöglicht die Übertragung des vollständigen Geschäftsguthaben ein Ausscheiden des Mitglieds unterjährig, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 65.
Lieferung: 02/25Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.