§ 67b wurde mit der GenG-Novelle 1973 eingeführt und mit der GenG-Novelle 2006 sprachlich verändert und lässt, ohne dass die Mitgliedschaft in der Genossenschaft als solche berührt ist, unter Durchbrechung der Doktrin von der Einheit des Geschäftsguthabens die Kündigung einzelner Geschäftsanteile zu. Durch Art. 22 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde das gesetzliche Schriftformerfordernis der Kündigungserklärung zur Textform herabgestuft und § 67b Abs. 1 um Satz 2 erweitert, der die Anordnung Schriftform in der Satzung weiterhin möglich macht (vgl. Rn. 8). Die Vorschrift des § 67b ist zwingendes Recht. Das Kündigungsrecht kann weder durch die Satzung noch durch schuldrechtliche Vereinbarungen eingeschränkt werden (vgl. § 67b Abs. 2 i.V. m. § 65 Abs. 5). Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann zurückgenommen und in eine Kündigung einzelner Geschäftsanteile umgewandelt werden. Für die Kündigung einzelner Geschäftsanteile gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 69, 73, 75.
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