Der 5. Abschnitt des Gesetzes handelt vom Ausscheiden einzelner Mitglieder aus der Genossenschaft. Das Gesetz geht davon aus, dass die Mitgliedschaft keine dauernde ist, sondern dass jedes Mitglied die Freiheit haben muss, die Mitgliedschaft zu beenden. Dementsprechend ist die Genossenschaft ähnlich einem Verein eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl (vgl. § 1). Die Gründe für das Ausscheiden eines Mitglieds sind im 5. Abschnitt abschließend geregelt (Ausnahme: Ausschlagung bei Verschmelzung gemäß §§ 90 ff., 96 UmwG bzw. Abfindung bei Rechtsformwechsel nach §§ 207 Abs. 1, 270 UmwG); die Satzung kann andere Gründe für das Ausscheiden nicht bestimmen. Demgegenüber gehen nunmehr Beuthien sowie Holthaus/Lehnhoff im Gegensatz zur in früheren Auflagen vertretenen Auffassung davon aus, dass die Regelung des 5. Abschnitts des GenG nur für die Kündigung (Kündigungsgründe) abschließend ist. Die Satzung könne andere Beendigungsgründe festsetzen. Insbesondere könne sie das automatische Erlöschen der Mitgliedschaft bei Eintritt oder Wegfall bestimmter Voraussetzungen (auflösende Bedingung im Sinne des § 158 BGB) regeln.
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