Die genossenschaftliche Pflichtprüfung (§§ 53 ff.) kann nur von einem gen. PrfgVerb durchgeführt werden, dem das Prüfungsrecht gemäß § 63a GenG verliehen ist. Die Verleihung stellt einen staatlichen Hoheitsakt (begünstigenden Verwaltungsakt) dar. § 63 GenG regelt die Zuständigkeit für die Verleihung des Prüfungsrechts.
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