Die Vorschriften des über die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlung sind durch die GenG-Novelle 1973 gegenüber dem früheren Recht erheblich geändert worden. Sie wurden modernisiert und an die heutigen Anforderungen angepasst, wobei – mit gewissen Abweichungen – die Vorschrift des § 130 AktG die Fassung beeinflusst hat. Das Einsichtsrecht der „Staatsbehörde“ ist als veraltet beseitigt worden; im Übrigen wurden eingehendere Regelungen getroffen, wie sie bei Unternehmen der Größenordnung angemessen sind, die die überwiegende Zahl der Genossenschaften jetzt erreicht hat. Aus Gründen der Einheitlichkeit, aber auch weil die getroffene Regelung insgesamt der Rechtssicherheit dient, wurde darauf verzichtet, für kleinere Genossenschaften eine Sonderregelung mit geringeren Anforderungen zu treffen; auch kleineren Genossenschaften ist der erforderliche Aufwand zumutbar. Dies gilt umso mehr, als bei allen Genossenschaften darauf verzichtet wird, entsprechend dem Vorbild des § 130 AktG für die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlung die notarielle Beurkundung vorzusehen (Ausnahme: § 13 Abs. 3 S. 1 UmwG: notarielle Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses).
Lieferung: 01/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: