Die Vorschriften des 43 wurde durch die GenG-Novelle 1973 bis auf den Abs. 1 grundlegend neu gestaltet. Die Mindestvoraussetzung eines Beschlusses wurde ausdrcklich in Abs. 2 geregelt. Mehrstimmrechte sind nach Abs. 3 und die Stimmenrechtsvollmacht nach Abs. 5 zugelassen und die Ausbung des Stimmrechts bei Interessenkollision in Abs. 6 ausgeschlossen. Einzelheiten sind in der Satzung zu regeln. Die durch Art. 4 Nr. 11 Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiLRG) vom 19.12.1985 erfolgte Neufassung des Abs. 1 hat nur redaktionelle Bedeutung mit dem Ziel der Vereinfachung des Gesetzestextes. Die frher hier besonders genannten Zustndigkeiten der Generalversammlung (Fhrung der Geschfte, Prfung der Bilanz sowie Verteilung von Gewinn und Verlust) ergeben sich bereits aus den Spezialbestimmungen des 27 Abs. 2 S. 2 und 48, so dass sich ihre nochmalige Erwhnung in 43 Abs. 1 erbrigt.
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