Die Vorschriften des § 43, die das Recht der Generalversammlung der Genossenschaft regelt, ist durch die GenG-Novelle 1973 bis auf den Absatz 1, der eine Neufassung durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz 1985 erhalten hat, grundlegend neu gestaltet worden. Die Änderungen betreffen insbesondere das Stimmrecht unter gleichzeitiger Zulassung der Erteilung von Stimmvollmacht. Inwieweit von diesen Änderungen Gebrauch gemacht wird, bleibt der Satzungsautonomie vorbehalten.
Die durch Art. 4 Nr. 11 Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. 12. 1985 1 erfolgte Neufassung des Absatzes 1 hat nur redaktionelle Bedeutung mit dem Ziel der Vereinfachung des Gesetzestextes. Die früher hier besonders genannten Zuständigkeiten der Generalversammlung (Führung der Geschäfte, Prüfung der Bilanz sowie Verteilung von Gewinn und Verlust) ergeben sich bereits aus den Spezialbestimmungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 (vgl. § 27 Rn. 5 und 6) und § 48 (vgl. § 48 Rn. 2 und 25 ff.), so dass sich ihre nochmalige Erwähnung in § 43 Abs. 1 erübrigt.
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