Die Vorschrift, die durch die GenG-Novelle 2017 eingefügt wurde, will die Finanzierung von Investitionen der Genossenschaft durch ihre Mitglieder erleichtern. Genossenschaften finanzieren sich einmal über die Geschäftsguthaben ihrer Mitglieder sowie über Bankkredite. Es besteht aber auch das Bedürfnis der Genossenschaften, sich über Mitgliederdarlehen zu finanzieren. Die Annahme fremder Gelder als Einlagen kann dazu führen, dass ein sogenanntes Bankgeschäft betrieben wird. Bankgeschäfte sind gemäß § 32 KWG erlaubnispflichtig und führen ohne eine Erlaubnis zur Ahndung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Erläuterungen zum Einlagen- und Kreditgeschäft mit Mitgliedern bei Waren-, Dienstleistungs- und Agrargenossenschaften vgl. § 18 Rn. 294 ff.
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