Das BARefG vom 03.09.2007 hat den Turnus der durchzuführenden Qualitätskontrolle entsprechend der Bestimmung des § 57a Abs. 6 S. 8 WPO a. F. in § 63e Abs. 1 GenG a. F. neu geregelt. Danach war der gen. PrfgVerb grundsätzlich verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren (frühere Rechtslage: drei Jahre) einer Qualitätskontrolle nach Maßgabe der §§ 63f und 63g GenG a. F. zu unterziehen. Prüfte ein gen. PrfgVerb auch eine Genossenschaft, eine in Art. 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGHGB genannte Gesellschaft oder ein in Art. 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGHGB genanntes Unternehmen, die bzw. das einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG in Anspruch nahm, verringert sich der Abstand auf drei Jahre (§ 63e Abs. 1 S. 2 GenG a. F.).
Lieferung: 01/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: