Die GenG-Novelle 2006 hat den Gegenstand der Pflichtprüfung in bestimmten Fällen eingeschränkt. Nach § 53 Abs. 2 S. 1 GenG war nur noch bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine Mio. Euro und deren Umsatzerlöse zwei Mio. Euro übersteigen, i. R. d. genossenschaftlichen Pflichtprüfung auch der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. Genossenschaften, die diese Schwellenwerte unterschritten hatten, wurden von der Jahresabschlussprüfung befreit („Kleingenossenschaften“).
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