Die Zusatzberechnung nach § 113 bezieht sich auf die Vorschussberechnung gemäß § 106. Sie kommt in Betracht, wenn die nach der Vorschussberechnung aufzubringenden Beiträge nicht vollständig eingehen, so dass sich gegenüber den Annahmen der Vorschussberechnung ein Fehlbetrag ergibt. Dies ist der Fall, wenn
– einzelne Mitglieder, deren Zahlungsfähigkeit angenommen wurde, sich nicht oder nicht hinsichtlich ihrer gesamten Beiträge als zahlungsfähig erwiesen haben;
– einzelne Mitglieder erfolgreich Anfechtungsklage durchgeführt haben (§ 111);
– Mitglieder bei der Vorschussberechnung übersehen wurden;
– bei der Vorschussberechnung ein falscher Verteilungsmaßstab angenommen wurde;
– bei der Vorschussberechnung Rechenfehler erfolgt sind.
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