Die Zusatzberechnung nach § 113 bezieht sich auf die Vorschussberechnung gemäß § 106. Sie kommt in Betracht, wenn die nach der Vorschussberechnung aufzubringenden Beiträge nicht vollständig eingehen, so dass sich gegenüber den Annahmen der Vorschussberechnung ein Fehlbetrag ergibt. Dies ist der Fall, wenn
– einzelne Mitglieder, deren Zahlungsfähigkeit angenommen wurde, sich nicht oder nicht hinsichtlich ihrer gesamten Beiträge als zahlungsfähig erwiesen haben;
– einzelne Mitglieder erfolgreich Anfechtungsklage durchgeführt haben (§ 111);
– Mitglieder bei der Vorschussberechnung übersehen wurden;
– bei der Vorschussberechnung ein falscher Verteilungsmaßstab angenommen wurde;
– bei der Vorschussberechnung Rechenfehler erfolgt sind.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: