Die auf Grund der Vorschussberechnung (vgl. § 106) eingezogenen Beträge werden nicht sogleich unter die Gläubiger verteilt. Ihre Verteilung erfolgt grundsätzlich erst nach Maßgabe des § 115, ausnahmsweise schon im Wege der Abschlagszahlungen nach § 115a. Ausgenommen sind hiervon allerdings Beträge, die zur Bezahlung der Kosten des Insolvenzverfahrens (vgl. § 54 InsO) sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten (vgl. § 55 InsO) verwendet werden. Die zu verteilenden Beträge sind daher vorübergehend nach Maßgabe des § 110 zu hinterlegen oder anzulegen, und zwar getrennt von den Mitteln der Insolvenzmasse.
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