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Dokument § 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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§ 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Insolvenzreform von 1994/1999 hat die Eintragungspflicht in das Genossenschaftsregister um vier Fälle erweitert (vgl. Art. 49 Nr. 19 EGInsO). Während nach früherer Rechtslage nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzutragen war, sind nunmehr auch die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in bestimmten Fällen und die Aufhebung dieser Sicherungsmaßnahmen, die Einstellung und Aufhebung des Verfahrens sowie die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung einzutragen. Durch das EG InsOÄndG vom 19. 12. 1998 1 ist ein weiterer Eintragungstatbestand geschaffen worden. Nunmehr sind auch die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner (vgl. § 115e InsO) und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners einzutragen (vgl. § 102 Abs. 1 Nr. 3 n. F.). Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 32 HGB.

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