Die Legaldefinition der Genossenschaft in § 1 ist seit Erlass des Gesetzes grds. unverändert geblieben. Die GenG-Novelle 1973 hat von einer Neufassung dieser Vorschrift aus grundsätzlichen Erwägungen Abstand genommen. Demgegenüber hat die GenG-Novelle 2006 den zulässigen Förderzweck erweitert. Bis dahin konnte eine Genossenschaft nur die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder bezwecken. Es musste sich also um eine wirtschaftliche Förderung handeln. Sonstige Zwecke, insbesondere ideelle, soziale oder kulturelle Zwecke, konnten nur als Nebenzweck mitverfolgt werden. Nunmehr kann entsprechend der Regelung bei der Europäischen Genossenschaft (vgl. Art. 1 Abs. 3 SCE-Verordnung) eine Genossenschaft auch den Hauptzweck haben, die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder zu fördern. Im Übrigen wurde § 1 Abs. 1 sprachlich neu gefasst und die bisherige beispielhafte Aufzählung einzelner Genossenschaftsarten gestrichen, da sie teilweise überholt war und auch für eine Aktualisierung kein Bedürfnis gesehen wurde.
Lieferung: 02/24Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.