Die Legaldefinition der Genossenschaft in § 1 ist seit Erlass des Gesetzes unverändert geblieben. Auch die GenG-Novelle 1973 hat von einer Neufassung dieser Vorschrift aus grundsätzlichen Erwägungen Abstand genommen. Demgegenüber hat die GenG-Novelle 2006 den zulässigen Förderzweck erweitert. Bis dahin konnte eine Genossenschaft nur die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder bezwecken. Es musste sich also um eine wirtschaftliche Förderung handeln. Sonstige Zwecke, insbesondere ideelle, soziale oder kulturelle Zwecke, konnten nur als Nebenzweck mitverfolgt werden. Nunmehr kann entsprechend der Regelung bei der Europäischen Genossenschaft (vgl. Art. 1 Abs. 3 SCE-Verordnung) eine Genossenschaft auch den Hauptzweck haben, die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder zu fördern (vgl. hierzu Rn. 12 ff.). Im Übrigen wurde § 1 Abs. 1 sprachlich neu gefasst. Durch diese textliche Änderung sollte verdeutlicht werden, dass der Förderzweck das charakteristische Merkmal der Rechtsform der Genossenschaft darstellt. Die bisherige beispielhafte Aufzählung einzelner Genossenschaftsarten wurde gestrichen, da sie teilweise überholt war und auch für eine Aktualisierung kein Bedürfnis gesehen wurde.
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