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Dokument III. Kartellrecht und landwirtschaftliche Genossenschaften
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III. Kartellrecht und landwirtschaftliche Genossenschaften

§ 28 GWB enthält für den Bereich der Landwirtschaft eine Freistellung vom Kartellverbot des § 1 GWB. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen der im europäischen Kartellrecht geltenden Ausnahmeregelung (Art. 209 VO 1308/2013). Sie wurde durch die 6. GWB-Novelle, auch im Hinblick auf eine Harmonisierung mit dem europäischen Recht neugestaltet und in den 5. Abschnitt des Ersten Teils „Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche“ übernommen (früher § 100 GWB a. F.). Sie ist durch die 7.-9.-GWB-Novelle sachlich im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Genossenschaften werden in der Vorschrift nicht erwähnt, da es sich nicht um eine rechtsformspezifische Sonderregelung handelt. § 28 GWB regelt die Befreiung für die landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe und deren Vereinigungen der ersten und zweiten Stufe. Die landwirtschaftlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Absatzgenossenschaften stellen dabei den häufigsten Anwendungsbereich dieser Vorschrift dar. Die landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe sowie deren Vereinigungen und die Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind hinsichtlich der Vereinbarungen und Beschlüsse, die die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, vom Verbot horizontaler und vertikaler Kartelle freigestellt (§ 28 Abs. 1 GWB). Zur Genese der Vorschrift vergleiche Busse mit umfangreicher Darstellung.

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