Genossenschaften sind Unternehmen. Sie sind juristische Personen, die aktiv und selbständig am Wirtschaftsleben, nämlich am Verkehr mit Waren und gewerblichen Leistungen, teilnehmen (6200 Rn. 2). Nach § 17 Abs. 2 GenG gelten sie als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches. Hieraus folgt, dass grundsätzlich auch die Genossenschaften den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) uneingeschränkt unterworfen sind. Andernfalls könnte allein durch die Wahl dieser Rechtsform das Verbot des § 1 GWB umgangen werden. Spezielle Sondervorschriften für Genossenschaften kennt das Gesetz nicht. Dennoch sind bestimmte landwirtschaftliche Genossenschaften von dem Kartellverbot des § 1 GWB weitgehend dadurch befreit, dass sie den Status der durch § 28 GWB von diesen Bestimmungen freigestellten Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe haben oder anders ausgedrückt, die Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe weitgehend die Rechtsform der Genossenschaft haben (vgl. 6430 Rn. 5 ff.).
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