Genossenschaftlich Prüfungsverbände sind gem. § 124 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 spaltungsfähige Rechtsträger. Es finden die §§ 123 ff. mit der speziellen Regelung des § 150 Anwendung. Praktisch spielt die Möglichkeit der Spaltung von Prüfungsverbänden jedoch keine Rolle. § 150 schränkt die grundsätzliche Möglichkeit der Spaltung zudem ein. Die Aufspaltung und Abspaltung ist danach nur zur Aufnahme auf einen anderen Prüfungsverband möglich. Alleine die Ausgliederung zur Aufnahme von Teilen des Prüfungsverbandes durch eine bestehende oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ist nach § 150 neben der Ausgliederung auf einen Prüfungsverband zulässig. Durch diese Regelung sollte die Möglichkeit der Verselbständigung technischer Hilfsfunktionen in einer Kapitalgesellschaft geschaffen werden. Nachdem das Gesetz von der Ausgliederung von „Teilen“ spricht, ist eine Vollausgliederung des Prüfungsverbandes, bei der nur noch eine Holding zurück bleibt, unzulässig. Eine Spaltung zur Neugründung eines Prüfungsverbandes ist gesetzlich nicht vorgesehen.
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