Die Genossenschaft muss grundsätzlich (Rn. 5) einen Vorstand, Aufsichtsrat und eine General-/Vertreterversammlung haben. Im Verhältnis der Organe zueinander besteht von Gesetzes wegen keine Über- und Unterordnung. Sie stehen vielmehr im Sinne einer Gewaltenteilung gleichgeordnet nebeneinander. Jedes Organ hat bestimmte Funktionen und erfüllt die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben. Diese Kompetenzverteilung ist zwingendes Recht (vgl. § 18 S. 2). Die Satzung kann hiervon nur abweichen, soweit das Genossenschaftsgesetz dies ausdrücklich zulässt. Die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenverteilung hat sich bewährt. Sie stärkt die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft und bewirkt eine laufende Kontrolle der Tätigkeit der einzelnen Organe.
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