Die Genossenschaft – gleich welcher Größe – muss zwingend einen Vorstand, Aufsichtsrat und eine Generalversammlung bzw. Vertreterversammlung haben. Im Verhältnis der Organe zueinander besteht von Gesetzes wegen keine Über- und Unterordnung. Sie stehen sich vielmehr im Sinne einer Gewaltenteilung gleichgeordnet gegenüber. Jedes Organ hat bestimmte Funktionen und erfüllt die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben. Der Vorstand, der aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss (Ausnahme: § 24 Abs. 2 S. 3 GenG), ist gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft (§ 24 Abs. 1 GenG). Er leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung (§ 27 Abs. 1 GenG). Ihm steht allein die Geschäftsführung zu. Demgegenüber überwacht der Aufsichtsrat, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss (Ausnahme: § 9 Abs. 1 S. 2 GenG), die Geschäftsführung des Vorstands (§ 38 Abs. 1 S. 1 GenG). Der Aufsichtsrat hat weder Geschäftsführungskompetenz noch ist er Vorgesetzter des Vorstands, und zwar selbst dann nicht, wenn er nach der Satzung die Vorstandsmitglieder bestellt. Er hat diesen gegenüber kein Weisungsrecht.
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