Durch eine Spaltung geht nur ein Vermögensteil des übertragenden Rechtsträgers auf einen bestehenden oder neu zu gründen Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger besteht fort (Ausnahme: Bei Aufspaltung). Wie auch bei der Verschmelzung ist bei der Spaltung zwischen der Spaltung zur Aufnahme und der Spaltung zur Neugründung zu unterscheiden. Die Genossenschaft kann bei der Spaltung sowohl als aufnehmender oder auch neu gegründeter, aber auch als übertragender Rechtsträger an allen drei Arten der Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung) beteiligt sein. § 124 verweist insoweit ohne Einschränkungen auf § 3.
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