Für den Prüfungsverband als eingetragenen Verein gelten die Vorschriften der §§ 63b ff. GenG und ergänzend die vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB (vgl. §§ 21, 55 ff. BGB). § 63b Abs. 4 GenG definiert den Zweck des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes. § 63b Abs. 1 GenG stellt im Zusammenhang mit § 63b Abs. 4 S. 2 GenG klar, dass der Prüfungsverband als eingetragener Verein keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen darf, er also kein wirtschaftlicher Verein i. S. d. § 22 BGB ist. Auch in der vereinsrechtlichen Literatur wird ein genossenschaftlicher Prüfungsverband gemäß § 63b Abs. 1 ausdrücklich als Idealverein (Verein mit keinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) angesehen. die Verfolgung über § 63b Abs. 4 GenG hinausgehender Zweck ist rechtswidrig. Hieraus ergibt sich eine Inzidentprüfungspflicht des Registergerichts bei der Verschmelzung.
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