Die Vorschriften des EU-Kartellrechts fanden sich ursprünglich insbesondere in Art. 81 ff. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag). Mit dem am 13.12.2007 geschlossenen Reformvertrag von Lissabon, der am 01.12.2009 in Kraft getreten ist wurden in einem Vertrag über die Europäische Union (EUV) die grundlegenden Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze der Europäischen Union, ihre Organe und die weitere verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten festgelegt. Der bisherige Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde unter teilweisen Änderungen und Ergänzungen in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt. Die kartellrechtlichen Vorschriften finden sich nunmehr in Art. 101 bis 106 AEUV. Sie sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit den früheren Art. 81 bis 86 des EG-Vertrags. Das Kartellrecht der Europäischen Union ist in den Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar anzuwendendes Recht.
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