Das am 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz (BGBl. I 1994, 3210) bestimmt in § 1 Abs. 1 die verschiedenen Arten der Umwandlung. Die Aufzählung ist entsprechend dem im Gesellschaftsrecht geltenden Typenzwang grundsätzlich abschließend (Ausnahme: § 1 Abs. 2 UmwG). Das Gesetz erfasst nur Umwandlungen von Rechtsträgern mit Sitz im Inland (zu grenzüberschreitenden Umwandlungen allgemein Lutter, § 1 Rdnr. 9 ff. und § 2 Rdnr. 34 ff.).
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