§ 96 enthält im Wege der Verweisung auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 3 bis 5 über die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung die erforderlichen Verfahrensvorschriften und die Vorschriften über die Wirkungen eines auf die Nichtigkeitsklage ergehenden Urteils.
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