§ 94 und die ihm folgenden Vorschriften behandeln die Nichtigerklärung einer Genossenschaft durch gerichtliches Urteil, ferner deren Folgen. Ähnliche Vorschriften finden sich in den §§ 275 bis 277 AktG und den §§ 75 bis 77 GmbHG. Insbesondere im Aktiengesetz sind die Vorschriften etwas detaillierter ausgestaltet. Zur Auslegung der §§ 94 ff. können daher Rechtsprechung und Literatur zum Aktien- und GmbH-Recht weitgehend heranbezogen werden.
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