Die Beendigung der Liquidation ist nicht identisch mit der Vollbeendigung der Genossenschaft, welche zu ihrem Erlöschen als juristische Person führt. Die Liquidation ist beendet, wenn das nach § 90 Abs. 1 vorgeschriebene Sperrjahr abgelaufen und die Verteilung des Vermögens nach Deckung der Verbindlichkeiten gemäß §§ 91, 92 abgeschlossen ist – also kein Vermögen mehr vorhanden ist (vgl. Rn. 2) – sowie etwa anhängige Prozesse rechtskräftig erledigt und die mit der Vollbeendigung noch anfallenden Kosten bezahlt sind. Eine vorherige Beendigung der Liquidation ist ausgeschlossen, und zwar auch nichtdurch Beschluss der General-/Vertreterversammlung Allerdings ist die Einhaltung des Sperrjahres dann nicht geboten, wenn eine Vermögensverteilung an die Mitglieder wegen fehlender Masse nicht in Betracht kommt (vgl. § 90 Rn. 11).
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