Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen ist grundsätzlich an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben zu verteilen (vgl. § 91 Rn. 6 ff.). Die Satzung kann aber die Verteilung des Reinvermögens an die Mitglieder ganz oder teilweise ausschließen (vgl. § 91 Rn. 16). Nur für diesen – in der Praxis selten vorkommenden Fall – hat die Vorschrift des § 92 Bedeutung.
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