Das Wesen der Liquidation erfordert, dass nicht nur die Verteilung der während des Laufs der Liquidation anfallenden Gewinne unterbleibt, sondern auch die Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder zunächst bis zum Ende der Liquidation ausgeschlossen ist. § 90 dient dem Gläubigerschutz. Eine Vermögensverteilung soll erst erfolgen, wenn die Forderungen der Gläubiger erfüllt wurden (vgl. § 88 S. 1) bzw. wenigstens Sicherheit geleistet wurde.
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