Mit dem durch die GenG-Novelle 2006 in Anlehnung an Art. 3 SCE-VO eingeführten § 8a soll für die Genossenschaft die Möglichkeit geschaffen werden, die Kapitalbeschaffung und -erhaltung zu erleichtern. Dass die Genossenschaft kein festes, sondern ein variables Eigenkapital besitzt, wurde zum Teil als Finanzierungshemmnis empfunden. Wenn die Genossenschaft nunmehr in der Satzung ein Mindestkapital festlegen kann, hat dies eine erhöhte Eigenkapitalstabilität zur Folge, wodurch sich der Gesetzgeber eine Verbesserung der Kreditfähigkeit der Genossenschaft verspricht. Im Übrigen soll die Festlegung eines Mindestkapitals auch die Eigenkapitalqualität der Geschäftsguthaben im Jahresabschluss der Genossenschaft im Hinblick auf IAS 32 sicherstellen (vgl. dazu Rn. 3 ff.).
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