In Ergänzung der in § 88 getroffenen Regelungen werden in § 89 die Rechte und Pflichten im Einzelnen aufgeführt, die den nach Auflösung der Genossenschaft an die Stelle des Vorstands tretenden Liquidatoren obliegen (vgl. § 88 Rn. 2 bis 5). § 89 S. 3 wurde durch Art. 22 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungrichtlinie (DiRUG) 1 an die neuen Offenlegungsvorschriften angepasst (vgl. Rn. 11).
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