Die Parallele zu der Vorschrift findet sich für das Insolvenzverfahren in § 108a. Beide Vorschriften wurden durch Art. IV der 2. VO über Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 19.12.1942 in das Gesetz eingefügt. Sie wurden durch § 6 des handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 19.04.1950 ausdrücklich für fortbestehend erklärt.
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