Die Parallele zu der Vorschrift findet sich für das Insolvenzverfahren in § 108a. Beide Vorschriften wurden durch Art. IV der 2. VO über Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 19.12.1942 in das Gesetz eingefügt. Sie wurden durch § 6 des handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 19.04.1950 ausdrücklich für fortbestehend erklärt.
Lieferung: 01/20Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.