Die Vorschrift regelt die im Rahmen der Abwicklung der Genossenschaft sich ergebenden Aufgaben der Liquidatoren. Umfang und Art der Aufgaben folgt der besonderen durch die Auflösung der Genossenschaft bedingten Sachlage. Der Zweck der Genossenschaft gemäß § 1, der die werbende Tätigkeit der Genossenschaft zu bestimmen hat, ist durch die Auflösung in Wegfall gekommen. Infolgedessen beschränken sich die Aufgaben der Liquidatoren auf solche, die dem Ziel der Abwicklung der Genossenschaft dienen. Nach Befriedigung der Gläubiger soll das in Geld umgesetzte Restvermögen an die Mitglieder verteilt werden. Ziele der Abwicklung sind einerseits eine bestmögliche Verwertung des Genossenschaftsvermögens, damit das an die Mitglieder zu verteilende Restvermögen möglichst hoch ist, andererseits eine möglichst zügige Abwicklung. Dabei kann es insoweit zu Zielkonflikten kommen.
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