Die Vorschrift ist durch die GenG-Novelle 1973 im Zusammenhang mit der Neufassung des § 87a eingefügt worden. Nach Auflösung der Genossenschaft kann weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden. Sanierungsmaßnahmen zur Insolvenzabwendung (insbesondere zur Behebung einer Überschuldung) sollen ausschließlich durch von der Generalver-/ Vertreterversammlung zu beschließende Volleinzahlung auf den Geschäftsanteil (vgl. § 87a Abs. 1) bzw. durch eine auf den Betrag des Geschäftsanteils begrenzte Nachschusspflicht (vgl. § 87a Abs. 2) erfolgen (vgl. § 87a Rn. 3 ff.).
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