Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis und jede Änderung in der Person der Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis sind gemäß § 84 in das Genossenschaftsregister einzutragen (vgl. § 84). Dieses genießt hinsichtlich der erfolgten Eintragungen denselben öffentlichen Glauben wie die Eintragungen des Vorstands und seiner Vertretungsbefugnis. Denn nach § 86 soll die für den Vorstand geltende Bestimmung des § 29 auch bezüglich der Liquidatoren Anwendung finden.
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