Abs. 1 enthält keine Formvorschrift, auch wenn von der „Form“ der Willenserklärung die Rede ist. Die Vorschrift regelt vielmehr die Vertretungsbefugnis (Aktivvertretung) der Liquidatoren als gesetzliche Vertreter der Genossenschaft in Liquidation. Sie bezieht sich darauf, ob die Liquidatoren gemeinschaftlich oder einzeln zu handeln befugt sind (vgl. Rn. 2 ff.). Die Vertretungsbefugnis ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden (vgl. Abs. 2). Schließlich schreibt Abs. 3 zum Schutz des Rechtsverkehrs vor, wie die Liquidatoren bei Abgabe von Willenserklärungen zu zeichnen haben (vgl. Rn. 15 f.).
Lieferung: 01/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: