Die Vorschrift ist – ähnlich wie § 28 – im Rahmen der GenG-Novelle 1973 geändert und an § 266 AktG angelehnt worden. Dadurch wurde im Interesse der Rechtsklarheit (so die amtliche Begründung) und damit im Interesse der Rechtssicherheit vorgeschrieben, dass auch die Vertretungsbefugnis der ersten Liquidatoren durch den Vorstand und spätere Änderungen in der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren durch diese zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden sind.
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