Die Genossenschaft ist eine juristische Person. An ihre Auflösung schließt sich die Liquidation, d. h. die Beendigung der laufenden Geschäfte und die Abwicklung des Vermögens zwingend an. Diese Abwicklung ist Aufgabe der Liquidatoren (vgl. § 88). Die Liquidatoren treten nach Auflösung der Genossenschaft an die Stelle des Vorstands. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Genossenschaft (vgl. § 88 Rn. 2). Zum Umfang der Vertretungsmacht vgl. § 88 Rn. 3.
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