Anders als die in den §§ 6, 7 aufgeführten Bestimmungen müssen die in § 8 genannten Bestimmungen nicht in jeder Satzung einer Genossenschaft enthalten sein. Sollen aber Bestimmungen dieser Art für die Genossenschaft getroffen werden, so geht dies nur durch die Satzung. Die Aufzählung der Bestimmungen dieser Art, die also nur durch die Satzung wirksam getroffen werden können, die aber nicht in jeder Satzung enthalten sein müssen, ist nicht erschöpfend in § 8 enthalten. Vielmehr finden sich in vielen Vorschriften des Gesetzes, insbesondere auch nach der GenG-Novelle 1973, derartige Bestimmungen, nämlich insbesondere in den §§ 19 Abs. 2, 20, 21a, 25, 27 Abs. 1 S. 2, 36 Abs. 1, 38 Abs. 3, 43, 43a Abs. 1 S. 2, 65 Abs. 2 S. 3, 68 Abs. 2, 73 Abs. 3, 76–79, 87a, 91 Abs. 3, 121 S. 2. Darüber hinaus können auch aufgrund der Satzungsautonomie andere Angelegenheiten durch statutarische Bestimmung geregelt werden, soweit diese nicht im Widerspruch zu Vorschriften des Gesetzes stehen. In der Praxis werden jedoch Bestimmungen dieser Art, die nicht durch das Gesetz statutarischer Regelung zugewiesen sind, außerhalb der Satzung getroffen, z. B. durch allgemeine Dienst- oder Geschäftsanweisungen sowie in der Kundenbeziehung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
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