Die Vorschrift ist durch die GenG-Novelle 1973 in das Gesetz eingefügt worden. Während Abs. 1 in der Sache dem früheren § 134 entspricht, der durch die GenG-Novelle 1973 aufgehoben wurde, und diese Vorschrift durch ihre Verlagerung aus dem Abschnitt für Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht und durch ihre allgemeinere Formulierung nunmehr für alle Genossenschaften anwendbar ist, ist Abs. 2 neu. Die Pflichtbeteiligung mit mehreren Anteilen war zwar kraft der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze möglich, jedoch fehlte es an einer klaren gesetzlichen Regelung, was zu einer Reihe von Streitfragen führte. Abs. 3, wonach die Mitglieder Zahlungen auf die Geschäftsanteile auch in Form von Sacheinlagen leisten können, wenn die Satzung dies zulässt, ist durch die GenG-Novelle 2006 eingefügt worden.
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