Es kann ein berechtigtes Interesse der Mitglieder einer Genossenschaft daran bestehen, die Genossenschaft nach erfolgter Auflösung wieder als werbendes Unternehmen tätig werden zu lassen. Die Neugründung der Genossenschaft wäre ein umständlicher und kostspieliger Weg, um dieses Ziel zu erreichen. Durch Gesetz vom 20.07.1993 ist daher § 79a in das eingefügt worden, der die Fortsetzung der Genossenschaft ohne Neugründung ermöglicht. Rechtssystematisch stellt sich der Fortsetzungsbeschluss als Änderung des Unternehmenszwecks dar (wieder werbende Genossenschaft anstelle der liquidierenden Genossenschaft). § 79a entspricht damit einem Rechtsgedanken, der auch im Recht der AG (vgl. § 274 AktG), der GmbH (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) und der Handelsgesellschaften (vgl. § 144 HGB) erkennbar wird.
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