Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ist es zulässig, in der Satzung eine zeitliche Grenze für das Bestehen der Genossenschaft festzulegen (vgl. § 8 Rn. 2 f.). Damit ist in jedem Fall eine kalendermäßige Befristung möglich. Es genügt aber auch eine objektiv bestimmbare Zeit. Der Endtermin kann daher durch ein Ereignis bestimmt werden, dessen Eintritt sicher, der Zeitpunkt des Eintritts aber ungewiss ist; allerdings muss der Eintritt mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können (vgl. § 8 Rn. 2). Demgegenüber kann die Satzung die Auflösung der Genossenschaft nicht vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses (auflösende Bedingung) abhängig machen. Denn dieses ist zeitlich nicht mehr fassbar, so dass nicht von einer „bestimmten Zeit“ ausgegangen werden kann.
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