Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ist es zulässig, in der Satzung eine zeitliche Grenze für das Bestehen der Genossenschaft festzulegen (vgl. § 8 Rn. 2 f.). Damit ist in jedem Fall eine kalendermäßige Befristung möglich. Es genügt aber auch eine objektiv bestimmbare Zeit. Der Endtermin kann daher durch ein Ereignis bestimmt werden, dessen Eintritt sicher, der Zeitpunkt des Eintritts aber ungewiss ist; allerdings muss der Eintritt mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können (vgl. § 8 Rn. 2). Demgegenüber kann die Satzung die Auflösung der Genossenschaft nicht vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses (auflösende Bedingung) abhängig machen. Denn dieses ist zeitlich nicht mehr fassbar, so dass nicht von einer „bestimmten Zeit“ ausgegangen werden kann.
Lieferung: 01/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: