Nachdem es lange Zeit streitig gewesen war, welche Folgen die Auflösung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft für deren Mitgliedschaft in einer Genossenschaft hat, wandte die Rechtsprechung schließlich überwiegend § 77 auf derartige Fälle analog an und behandelte die Auflösung der Gesellschaft wie den Tod einer natürlichen Person, mit der Folge, dass die Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres endete, in dem die Auslösung wirksam wurde, also dem Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses. Die GenG-Novelle 1973 hat diese Rechtsprechung in das Gesetz übernommen und so die Rechtslage im Sinne der bisher überwiegenden richterlichen Praxis geklärt. Dies war geboten, da § 77 durch die Novelle eine Neufassung erfahren sollte, die eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die hier in Betracht kommenden Fälle der Auflösung von juristischen Personen und Handelsgesellschaften mindestens stark erschwert und die Praxis vor zahlreiche neue Zweifelsfragen gestellt hätte. Mit der gesetzlichen Neuregelung sollte eine Parallele zu § 77 geschaffen werden.
Lieferung: 01/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: