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Dokument § 77a Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
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§ 77a Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Nachdem es lange Zeit streitig gewesen war, welche Folgen die Auflösung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft für deren Mitgliedschaft in einer Genossenschaft hat, wandte die Rechtsprechung schließlich überwiegend § 77 auf derartige Fälle analog an und behandelte die Auflösung der Gesellschaft wie den Tod einer natürlichen Person, mit der Folge, dass die Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres endete, in dem die Auslösung wirksam wurde, also dem Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses. Die GenG-Novelle 1973 hat diese Rechtsprechung in das Gesetz übernommen und so die Rechtslage im Sinne der bisher überwiegenden richterlichen Praxis geklärt. Dies war geboten, da § 77 durch die Novelle eine Neufassung erfahren sollte, die eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die hier in Betracht kommenden Fälle der Auflösung von juristischen Personen und Handelsgesellschaften mindestens stark erschwert und die Praxis vor zahlreiche neue Zweifelsfragen gestellt hätte. Mit der gesetzlichen Neuregelung sollte eine Parallele zu § 77 geschaffen werden.

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