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Dokument § 77 Tod des Mitglieds
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§ 77 Tod des Mitglieds

Im Rahmen der GenG-Novelle 1973 wurde § 77 neu gefasst. Abs. 1 stellt klar, dass die Mitgliedschaft nicht mit dem Tod des Mitglieds erlischt, sondern auf den/die Erben übergeht, wobei die Mitgliedschaft allerdings zum Ende des Geschäftsjahres ausläuft (sog. auslaufende Mitgliedschaft). Hierdurch erübrigt sich die Aufstellung einer besonderen Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag des Mitglieds. Neu aufgenommen wurde mit der GenG-Novelle 1973 die in Abs. 2 eingeräumte Möglichkeit, durch entsprechende statutarische Bestimmung die Fortsetzung der Mitgliedschaft des verstorbenen Mitglieds zuzulassen. In einer Reihe von Fällen, z. B. bei Wohnungsbaugenossenschaften und Einkaufsgenossenschaften besteht hierfür ein praktisches Bedürfnis.
Durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (RegVBG) vom 20.12.1993 wurden die Absätze 3 und 4 geändert. Hierdurch wurde der Abschaffung der gerichtlichen Genossenliste und ihrer Ersetzung durch die Mitgliederliste Rechnung getragen.

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