Die in § 73 geregelte Auseinandersetzung findet – mit drei Ausnahmen – in den Fällen statt, in denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausscheidet, gleichgültig aus welchem Grunde das Ausscheiden erfolgt (Kündigung, Ausschluss, Tod, Auflösung vgl. §§ 65, 66, 67, 67a, 68, 77, 77a).
Keine Auseinandersetzung findet statt
– im Fall des Ausscheidens durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein anderes Mitglied oder einen Dritten (§ 76),
– sofern im Todesfalle eines Mitglieds gemäß Satzung die Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt wird (§ 77 Abs. 2),
– im Falle der Verschmelzung, wenn die Mitgliedschaft bei der übertragenden Genossenschaft endet und die Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft fortgesetzt wird (anders bei Ausschlagung gemäß § 90 ff. UmwG; insbesondere die Auseinandersetzung nach der speziellen Regelung des § 93 UmwG).
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