Die Regelung betrifft die finanzielle Auseinandersetzung zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied. Die in § 73 geregelte Auseinandersetzung findet grundsätzlich in den Fällen statt, in denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausscheidet, gleichgültig aus welchem Grunde das Ausscheiden erfolgt (Kündigung, Ausschluss, Tod, Auflösung vgl. §§ 65, 66, 67, 67a, 68, 77, 77a), sowie bei der Herabsetzung der Geschäftsanteile (§ 67b). Im Fall der Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b unter Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft erfolgt ebenfalls eine Auseinandersetzung im Hinblick auf das Geschäftsguthaben, welches auf diese Geschäftsanteile eingezahlt ist (vgl. Rn. 69 ff.). Grundsätzlich hat das ausscheidende Mitglied keinen Anteil an den Rücklagen der Genossenschaft. Durch die GenG-Novelle 1973 wurde Absatz 3 eingeführt. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, den Mitgliedern für den Fall ihres Ausscheidens einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck zu bildenden Sonder-Ergebnisrücklage (Beteiligungsfonds) einzuräumen (Rn. 59).
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