Die Vorschrift wurde durch Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 in das Genossenschaftsgesetz aufgenommen. § 67c ist am 19.07.2013 in Kraft getreten. Er ist daher auf alle Kündigungen der Mitgliedschaft eines Schuldners bei einer Wohnungsgenossenschaft durch den Insolvenzverwalters nach diesem Zeitpunkt anzuwenden, auch wenn die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Wohnungsgenossenschaft schon vor diesem Zeitpunkt erworben worden war. Entsprechendes gilt für die Kündigung eines Gläubigers gemäß § 66.
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