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Dokument § 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
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§ 67a Außerordentliches Kündigungsrecht

Die GenG-Novelle 1973 hat die genossenschaftliche Duldungspflicht erweitert. Nach § 16 Abs. 2, 3 können mehrheitlich Beschlüsse gefasst werden, die für alle Mitglieder gelten, und zwar selbst dann, wenn dadurch die Rechte der Mitglieder erheblich eingeschränkt werden. Damit müssen ggf. die Mitglieder gegen ihre Willen einschränkende Verpflichtungen hinnehmen. Darüber hinaus hat die GenG-Novelle 2006 die Möglichkeit geschaffen, mit satzungsändernder Mehrheit ein Mindestkapital einzuführen oder zu erhöhen (vgl. § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 i. V. m. § 8a), den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 73 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 4 einzuschränken (vgl. § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 10) sowie investierende Mitglieder zuzulassen (vgl. § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 i. V. m. § 8 Abs. 2). Weiterhin ermöglicht es § 65 Abs. 2, die ordentliche Kündigungsfrist auf bis zu fünf Jahre zu erhöhen, bei Unternehmergenossenschaften sogar unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Jahre.

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