Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 67 ist, dass die Satzung von der durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz des Mitglieds innerhalb eines bestimmten Bezirks zu knüpfen. Die Satzung hat den Bezirk so zu umschreiben, dass für das Mitglied kein Zweifel an den Grenzen des umfassten Gebiets entstehen kann. Ein bestimmter Bezirk ist nicht nur der Bereich einer bestimmten Gebietskörperschaft, etwa einer Gemeinde oder eines Kreises, sondern jedes Territoriums, das in so ausreichender Form umschrieben ist, dass Zweifel an seinen Grenzen nicht auftreten können. Ausreichend ist, wenn die Satzung das geografische Gebiet dahingehend festlegt, dass es alle Gemeinden umfasst, in denen die Genossenschaft Niederlassungen unterhält. Eine Regelung außerhalb der Satzung durch Beschluss des Vorstands oder der General-/Vertreterversammlung genügt nicht.
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