Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 67 ist, dass die Satzung von der durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz des Mitglieds innerhalb eines bestimmten Bezirks zu knüpfen. Unter Wohnsitz ist der gewillkürte Wohnsitz einer Person nach Maßgabe des § 7 BGB zu verstehen. § 7 BGB hat folgenden Wortlaut:
– Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
– Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
– Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
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