Die Vorschrift wurde durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 in das Genossenschaftsgesetz aufgenommen. § 66a ist am 19. 07. 2013 in Kraft getreten.
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